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   BGH, 12.01.2024 - StB 81/23   

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https://dejure.org/2024,997
BGH, 12.01.2024 - StB 81/23 (https://dejure.org/2024,997)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2024 - StB 81/23 (https://dejure.org/2024,997)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2024 - StB 81/23 (https://dejure.org/2024,997)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - DHKP-C); Fortbestand der Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.03.2017 - AK 18/17

    Anordnunng der Fortdauer der Untersuchungshaft; Dringender Tatverdacht der

    Auszug aus BGH, 12.01.2024 - StB 81/23
    Nach alledem kann dahinstehen, ob es eine die Fluchtgefahr verstärkende Bedeutung haben könnte, dass sich der Angeklagte durch einen nunmehr begonnenen Hungerstreik möglicherweise bewusst in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - AK 18/17, juris Rn. 23; BeckOK StPO/Krauß, 49. Ed., § 112 Rn. 24, jew. mwN).

    Wie sich aus der Generalklausel des § 116 Abs. 4 Nr. 2 Variante 3 StPO für die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls ergibt, setzt dessen Außervollzugsetzung voraus, dass in den Beschuldigten Vertrauen gesetzt werden kann; hierfür bedarf es einer Tatsachenbasis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - AK 18/17, juris Rn. 26; vom 10. August 2017 - AK 33/17, juris Rn. 39; ferner LR/Lind, StPO, 27. Aufl., § 116 Rn. 50; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 116 Rn. 56).

    Vorrangig ist Gesundheitsgefahren im Rahmen der Untersuchungshaft zu begegnen (s. BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - AK 18/17, juris Rn. 30).

  • BGH, 20.04.2022 - StB 15/22

    Fortdauer langjähriger Untersuchungshaft: Verhältnismäßigkeit nach noch nicht

    Auszug aus BGH, 12.01.2024 - StB 81/23
    Für ein solches Sichentziehen genügt bereits jedes aktive Verhalten, das den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (s. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 Rn. 15; vom 10. August 2017 - AK 33/17, juris Rn. 38; vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 13; BeckOK StPO/Krauß, 49. Ed., § 112 Rn. 24 mwN).

    Nur wenn nach den Umständen des Einzelfalls - anders als hier - gewichtige Gründe gegen jede Fluchtgefahr sprechen, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einem auf § 112 Abs. 3 StPO gestützten Haftbefehl abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 12 mwN).

  • BGH, 10.08.2017 - AK 33/17

    Nichtanzeige einer geplanten Straftat bei von einem schuldlos Handelnden in

    Auszug aus BGH, 12.01.2024 - StB 81/23
    Für ein solches Sichentziehen genügt bereits jedes aktive Verhalten, das den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (s. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 Rn. 15; vom 10. August 2017 - AK 33/17, juris Rn. 38; vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 13; BeckOK StPO/Krauß, 49. Ed., § 112 Rn. 24 mwN).

    Wie sich aus der Generalklausel des § 116 Abs. 4 Nr. 2 Variante 3 StPO für die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls ergibt, setzt dessen Außervollzugsetzung voraus, dass in den Beschuldigten Vertrauen gesetzt werden kann; hierfür bedarf es einer Tatsachenbasis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - AK 18/17, juris Rn. 26; vom 10. August 2017 - AK 33/17, juris Rn. 39; ferner LR/Lind, StPO, 27. Aufl., § 116 Rn. 50; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 116 Rn. 56).

  • BGH, 05.04.2023 - AK 14

    Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate (besondere Schwierigkeit und

    Auszug aus BGH, 12.01.2024 - StB 81/23
    Mit Beschlüssen vom 15. Dezember 2022 (AK 45-47/23, juris) und 5. April 2023 (AK 14-16/23, juris) hat der Senat die Haftfortdauer über sechs sowie über neun Monate hinaus angeordnet.

    a) Seit der letzten Haftentscheidung des Senats am 5. April 2023 (AK 14-16/23, juris) ist das Strafverfahren in einer Weise gefördert worden, die dem Anspruch des inhaftierten Angeklagten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK) genügt.

  • BGH, 21.09.2020 - StB 28/20

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch schwerwiegend entwürdigende oder

    Auszug aus BGH, 12.01.2024 - StB 81/23
    Die Ausführungen des Oberlandesgerichts genügen den rechtlichen Maßstäben, die für die im Haftbeschwerdeverfahren vorzunehmende Überprüfung des dringenden Tatverdachts während laufender Hauptverhandlung gelten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - StB 28/20, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 5 Rn. 16 f. mwN).
  • BGH, 08.05.2014 - 1 StR 726/13

    Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung des Richters mit dem

    Auszug aus BGH, 12.01.2024 - StB 81/23
    Für ein solches Sichentziehen genügt bereits jedes aktive Verhalten, das den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (s. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 Rn. 15; vom 10. August 2017 - AK 33/17, juris Rn. 38; vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 13; BeckOK StPO/Krauß, 49. Ed., § 112 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 02.11.2016 - StB 35/16

    Haftgrund der Fluchtgefahr (durch Verurteilung konkretisierte Straferwartung als

    Auszug aus BGH, 12.01.2024 - StB 81/23
    Wenngleich dieser Anreiz mit zunehmender Dauer des im Fall der rechtskräftigen Verurteilung anzurechnenden - nunmehr länger als ein Jahr und sieben Monate währenden - Untersuchungshaftvollzugs geringer wird (zur sog. Nettostraferwartung s. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9 mwN), ist die im angefochtenen Beschluss inzident getroffene tatrichterliche Prognose nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte noch mit einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zu rechnen hat, die ihn empfindlich trifft.
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